Ansteckung mit Windpocken
Im Juli 2017 wurden die Regelungen des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) zum Umgang mit der Ansteckung mit Windpocken geändert.
Für Kontaktpersonen, die mit Erkrankten in einem Haushalt leben, gilt seither ein Besuchsverbot für Gemeinschaftseinrichtungen, d.h. Krippen, Kindergärten und Schulen, von 16 Tagen. Ausgenommen sind Personen, die bereits Windpocken durchgemacht haben, bei denen zwei dokumentierte Impfungen vorliegen oder die innerhalb von 5 Tagen nach erstmaligem Kontakt zu dem Erkrankten eine sogenannte Riegelungsimpfung erhalten haben.
Bitte beachten Sie auch, dass für die Dauer des Besuchsverbotes kein gesetzlicher Anspruch der Eltern auf Krankheitstage zur Betreuung des inkubierten Kindes besteht, also keine ´Krankschreibung´ der Eltern durch den Kinderarzt erfolgen kann.